Ab 23. Dezember 2020 gelten bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln für die Maklerprovision, die sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ ergeben. Dieses Gesetz wurde vom Bundestag und Bundesrat beschlossen, wodurch die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu geregelt werden.
Das Gesetz, welches am 23. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, tritt nun sechs Monate später in Kraft. Es erhält Gültigkeit für Maklerverträge, die ab der Inkraftsetzung geschlossen werden. Für den Übergangszeitraum (23.06.2020 bis 23.12.2020) soll den Maklern die Gelegenheit gegeben werden, ihr Geschäftsvorgehen der neuen Rechtslage anzupassen.
Das Gesetz enthält neue Regelungen für die Verteilung der Maklerprovision beim Verkauf von Eigentumswohnungen und von Einfamilienhäusern (auch Objekte mit Einliegerwohnung). In Zukunft wird es vor allem nicht mehr möglich sein, die Maklerprovision vollständig auf den Käufer abzuwälzen, wenn (auch) der Verkäufer den Auftrag an den Makler erteilt hat. Das Ziel des Gesetzes soll es sein, private Käufer von Wohnobjekten mit weniger Kaufnebenkosten zu belasten.
Wenn ein Makler aufgrund von zwei Maklerverträgen sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer aktiv wird, kann er eine Bezahlung in Zukunft nur von beiden Vertragsparteien jeweils zu gleichen Teilen fordern. Hat der Makler mit einer Partei die Vereinbarung getroffen, seine Dienstleistung kostenfrei anzubieten, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung verlangen.
Hat dagegen nur eine Partei dem Makler den Auftrag erteilt, hat diese die Maklerprovision zu zahlen. Vereinbarungen vor dem Hintergrund, die andere Partei mit den Kosten zu belasten, sind nur dann möglich, wenn die weitergereichten Kosten höchstens 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Provision betragen. Außerdem muss der Auftraggeber des Maklers zuvor den Nachweis erbringen, dass er die Provision gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil fordern kann.
Die Neuregelung beinhaltet – neben der Begrenzung auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen – auch eine Beschränkung in persönlicher Hinsicht: Nur wenn der Käufer des Objektes als Verbraucher handelt, sind die neuen Regeln gültig. Handelt der Käufer jedoch innerhalb einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Aufteilung der Maklerkosten auch in Zukunft weiterhin anderweitig geregelt werden.
Ob der Makler unternehmerisch tätig ist oder nicht, ist dagegen unerheblich. Auch für „Gelegenheitsmakler“, die nur in geringem Maße aktiv sind, gelten die neuen Vorschriften.
Das Gesetz beinhaltet auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge: Ein Maklervertrag über den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung muss in Zukunft in Textform (beispielsweise E-Mail) vorliegen. Eine mündliche Vereinbarung oder ein Handschlag sind nicht mehr ausreichend, um einen wirksamen Maklervertrag abzuschließen.
Die neuen Regelungen im BGB zur Maklerprovision beim Verkauf von Wohnimmobilien, die ab 23.12.2020 gelten, finden sich unter den Paragraphen 656a-d.
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