BGH erleichtert Eigenbedarfskündigung: Nutzung als Ferienwohnung genügt

Für eine Eigenbedarfskündigung ist es unerheblich, ob der Eigentümer die Wohnung als Lebensmittelpunkt nutzen möchte. Es ist sogar ausreichend, wenn er diese für sich und seine Familie nur hin und wieder als Ferienwohnung benötigt, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat.

05.11.18

Der Bundesgerichtshof (BGH) erleichtert die Eigenbedarfskündigung. Wer seinem Mieter die Wohnung kündigt, weil es sie für sich oder seine Familie benötigt, muss dies nicht damit begründen, dauerhaft oder wenigstens regelmäßig in der Wohnung zu leben. Es ist ausreichend, sie nur für wenige Wochen im Jahr als Ferienwohnung für Familientreffen zu nutzen. (Az.: VIII ZR 186/17).

 Im verhandelten Fall hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in beliebter Lage in Wiesbaden seinem Mieter die 5-Zimmer-Wohnung gekündigt. Zwei der vier Wohnungen des Hauses wurden durch die Familie des Eigentümers bereits für gelegentliche Treffen und kurze Urlaubsaufenthalte genutzt. Da die Eigentümerfamilie sich stetig vergrößerte, kam der Wunsch auf, auch noch eine dritte Wohnung im Haus für Familientreffen nutzen zu können – die besagte Wohnung des Mieters.

 Dieser erhob Einspruch gegen die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung, unterlag jedoch vor dem BGH. Dieser begründete dies damit, dass es nicht darauf ankommen würde, dass der Eigentümer die Wohnung dauerhaft nutzen möchte, sondern dass er ein sachliches und nachvollziehbares Interesse an der Wohnung habe. Nach Ansicht des BGH lag dieser Grund vor. Der Eigentümer und seine Familie leben den größten Teil des Jahres im Ausland, sind aber mit ihrer eigentlichen Heimatstadt Wiesbaden sehr verbunden. Es sei schon immer Tradition, für Familientreffen hin und wieder zusammenzukommen. Da sich die Familie durch viele Kinder und Enkel stetig vergrößert habe, reichen die zwei bislang genutzten Wohnungen des Hauses als Ferienunterkünfte nicht mehr aus. Daher muss der Mieter nun ausziehen.

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